Das Nachlassgericht
eröffnet Testamente/Erbverträge (über die Gültigkeit eines Testamentes/Erbvertrages wird erst im Rahmen eines Erbscheinverfahrens entschieden!)
nimmt Erbausschlagungen entgegen
erteilt (nur auf Antrag!) einen Erbschein
sichert den Nachlass, soweit Erben nicht feststehen.
die mit dem Sterbefall anfallenden Geschäfte (z.B. Beerdigung)
die mit dem Erbfall anfallenden Geschäfte (z.B. Auflösen von Bankkonten, Einfordern von Versicherungsleistungen usw.)
die Erbauseinandersetzung unter mehreren Erben
etwaige Streitigkeiten unter Erben oder Pflichtteilsberechtigten.
Sprechzeiten zur persönlichen Vorsprache beim Nachlassgericht:
Montag bis Freitag von 08.30 - 12.00 Uhr oder nach Vereinbarung.
Termine für Erbscheinsanträge erhalten Sie nur nach telefonischer Vereinbarung.
Testamente
Testamente d. Verstorbenen sind im Original an das zuständige Nachlassgericht abzuliefern (§ 2259 BGB). Jeder, der ein Testament d. Verstorbenen im Besitz hat, ist dazu verpflichtet.
Hat der Erblasser ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen, ist in der Regel kein Erbschein erforderlich. Meistens genügt eine beglaubigte Abschrift der Verfügung von Todes wegen zusammen mit dem gerichtlichen Eröffnungsprotokoll.
Erbschein
Der Erbschein ist ein Zeugnis des Nachlassgerichts über das Erbrecht (Wer wurde Erbe?) und die Größe des Erbteils, welcher nur auf Antrag und erst nach Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung durch mindestens einen der Erben persönlich vor dem Nachlassgericht oder einem Notar erteilt wird.
Für den Erbschein fallen Kosten an.
Erbschein 24
Das Amtsgericht kann in Nachlasssachen das Erbscheinverfahren "Erbschein 24" durchführen.
Ziel ist es, Erbscheine in einfach gelagerten Fällen sehr zeitnah nach der Antragstellung zu erteilen und den mehrfachen Weg der Antragstellerin oder des Antragstellers zum Nachlassgericht zu vermeiden. Dies setzt voraus, dass dem Gericht die erforderlichen Erklärungen und Urkunden vollständig vorgelegt werden und die Rechtslage eindeutig ist.
Bitte bedenken Sie, dass nicht alle Anträge geeignet sind, im Verfahren "Erbschein 24" erledigt zu werden.
Nähere Informationen zum Verfahren "Erbschein 24" finden Sie im nachfolgenden "Merkblatt zum Erbscheinsverfahren".
Ausschlagung einer Erbschaft
Wer eine ihm angefallene Erbschaft nicht annehmen möchte, muss diese ausdrücklich ausschlagen.
Die Ausschlagung hat durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht oder dem für den eigenen Wohnsitz zuständigen Gericht zu erfolgen, und zwar wahlweise
• in Schriftform mit öffentlich beglaubigter Unterschrift der / des Erklärenden
- In Rheinland-Pfalz sind neben den Notaren auch die Ortsbürgermeister und Ortsvorsteher, die
Gemeinde- und Verbandsgemeindeverwaltungen sowie die Stadt- und Kreisverwaltungen zur
öffentlichen Beglaubigung von Unterschriften befugt. -
oder
• zu Protokoll des Nachlassgerichts am letzten Wohnsitz der Erblasserin/ des Erblassers oder zu Protokoll
des für den eigenen Wohnsitz zuständigen Gerichts.
Die Ausschlagungsfrist beträgt 6 Wochen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall der Erbschaft und dem Grund der Berufung ( Berufung zum Erbe kraft Gesetzes oder kraft Verfügung von Todes wegen. vgl. § 1944 BGB ) Kenntnis erlangt.
Zur Vereinfachung kann das Formular "Ausschlagungserklärung in Nachlassachen" verwendet werden.